Bekommst Du endlich Dein Führerschein, dann ist die Freude meistens groß. Doch als Fahranfänger musst Du noch durch die Probezeit durch. Wie lange die Probezeit dauert und was Du darüber wissen musst, erzählen wir Dir in diesem Beitrag!
Wie lange ist die Probezeit?
Die Probezeit dauert in Deutschland zwei Jahre. Sie beginnt mit der bestandenen praktischen Fahrprüfung. Nach den 2 Jahren wird Dir in der Regel endgültig eine Fahrerlaubnis erteilt. Kommt es zu Verkehrsverstößen während Deiner Probezeit, so kann diese auf 4 Jahre verlängert werden. Zudem kommen die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog und ein kostspieliges Aufbauseminar auf Dich zu.
Warum gibt es die Probezeit?
Es wurde bereits in den 80ern festgestellt, dass Fahranfänger öfters in Verkehrsunfällen verwickelt werden. Also wurde am 01.11.1986 der „Führerschein auf Probe“ eingeführt. Laut Statistiken gehören vor allem jüngere Leute im Alter zwischen 18 und 25 Jahren zu der primären Risikogruppe.
Die Probezeit gilt für alle Fahranfänger, unabhängig davon wie alt diese sind. Auch wenn Du in den 2 Jahren Probezeit nicht gefahren bist, gilt die Probezeit nach 2 Jahren als abgegolten. Also ist Deine Fahrerlaubnis nach 2 Jahren unbeschränkt gültig.
Für wen und ab wann gilt die Probezeit?
Wie bereits erwähnt, gilt die Probezeitregelung für alle, die das erste Mal ihren Führerschein nach der praktischen Prüfung bekommen haben. Das beginnt bereits mit 16 Jahren und der Führerschein Klasse A1. Solltest Du dann mit 18 die Führerscheinklasse B absolvieren, so gilt Deine Probezeit als abgegolten.
Die Probezeitregelungen greifen also tatsächlich nur bei Deinem ersten Führerschein. Es beginnt also keine neue Probezeit.
Es gibt allerdings eine Ausnahme, nämlich beim begleitenden Fahren mit 17 Jahren. Auch wenn Du mit 16 Dein Führerschein für Mopeds oder Mofas gemacht hast, beginnt hier die Probezeit von 2 Jahren erneut.
A-Verstoß und B-Verstoß
Während der Probezeit gelten strenge Regeln. Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen und Strafen im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer. Allerdings hat während der Probezeit so ein Fehlverhalten besondere Folgen für Dich. Natürlich nicht alle Verstoße haben dieselben Auswirkungen. Hier kommt es auf die Schwere des Verstoßes an.
Begehst Du einen Verstoß, dass mit Punkten in Flensburg einhergeht, so wird es auch Folgen für Deine Probezeit mit sich bringen. Dabei unterscheidet man zwischen den sogenannten A- und B-Verstößen. Auch wenn beide Arten mit Punkten bestraft werden, sind A-Verstöße tatsächlich schwerwiegender. In Deiner Probezeit kannst Du Dir kein A-Verstoß erlauben. Beim B-Verstoß ist es weniger schlimm. Werden aus einem B-Verstoß zwei, so wird sich Deine Probezeit verlängern, Du kannst mit Bußgeldern und einem Aufbauseminar rechnen.
Beispiele für A-Verstoße:
- Missachtung der Vorfahrt
- Nötigung (wie beispielsweise drängeln)
- Überfahren der roten Ampel
- Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h
- Trunkenheit am Steuer
- Unterlassene Hilfeleistung bei Unfällen
Beispiele für B-Verstoße:
- Handybenutzung bei der Fahrt
- Falsche oder keine Absicherung von Unfallstellen
- Mangelhafte oder fehlende KFZ-Ausrüstung
- Fahren ohne Licht bei schwerer Sicht
- Missachtung eines Stoppschilds
Zusätzlich zu den schweren Verstößen gibt es außerdem noch Fehlverhalten, das tatsächlich nur mit Verwarngeldern bestraft wird. Dir droht ein Verwarnungsgeld, wenn Du zum Beispiel die Parkuhr falsch eingestellt hast oder einmal falsch geparkt hast.
Bei solchen Verstößen verlängert sich Deine Probezeit nicht.
Wusstest du, dass Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch einlegen können?
80% aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft! Ein Einspruch lohnt sich.